Satzung

(Abschrift)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen: Bonner Bienenzuchtverein 1867 e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

Der Verein ist unter der Nummer: VR 2044 im Vereinsregister des Amtsgerichts der Bundesstadt Bonn eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenzucht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1.  Abhalten von Veranstaltungen
  2.  Beratung und Information der Imkerinnen und Imker
  3. Vertreten der Imker- und Imkerinneninteressen bei Behörden und in der Öffentlichkeit

 

 

 

§3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können oder wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. 

Zu Ehrenmitgliedern können, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Stimmrechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Der Aufnahmeantrag, in welchem auch die Satzung des Vereins anerkannt wird, ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Minderjährige bedürfen für die Antragstellung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.  Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

 

§6 Verbandsmitgliedschaft

 

Der Verein ist Mitglied des Imkerverbandes Rheinland e.V., Dem Imkerverband Rheinland gehört auch der Kreisimkerverband Bonn an. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erwirbt dieses zugleich auch die Mitgliedschaft im Imkerverband Rheinland e.V.. Der Bonner Bienenzuchtverein 1867 e.V. selbst und alle seine Mitglieder unterliegen der Satzung und den Anordnungen des Imkerverbandes Rheinland e.V.. Übergeordnete Belange der Bienenzucht sind vom Kreisimkerverband und/oder dem Imkerverband Rheinland e.V. wahrzunehmen.

 

§7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen natürlichen Mitgliedes erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind

insbesondere:

  1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von wenigstens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Ankündigung des Ausschlusses aus dem Verein enthalten.
  2. wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  3. unehrenhaftes Verhalten.

 

 

 

 

 

 

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monates das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet durch deren Auflösung automatisch.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§8 Datenschutz

 

  1. Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Datenbank stellt der Landesverband zur Verfügung.
  2. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.
  3. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Datengemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt.
  4. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.

 

 

 

 

 

 

 

 

§9 Beiträge, Finanzierung und Vermögensverwaltung des Vereins

 

Der Vereinsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährliche Gesamtbeitrag eines jeden Vereinsmitgliedes - Vereinsbeitrag sowie Beitrag an den Imkerverband Rheinland e.V. - ist an den Verein in voller Höhe bis zum 1. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand gibt dazu in einer Übersicht den zu zahlenden Gesamtbetrag den Mitgliedern rechtzeitig bekannt, sodass sie in der Lage sind, den Beitrag

fristgerecht zu entrichten.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen ist ehrenamtlich.

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer/der Rechnungsführerin ist ein Kassenbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung darüber vorzutragen.

Die gewählten Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben alljährlich die Kassen- und

Rechnungsprüfung vorzunehmen. Eine Rechnungsprüferin/ein Rechnungsprüfer berichtet der

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

§10 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

§11 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer/der Schriftführerin
  4. dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin

 

 

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten

gemeinsam.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand von sich aus ein Ersatzmitglied aus dem Verein für den Rest der Amtsdauer zu wählen.

 

§13 Aufgabenbereich des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende

Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes über das Vereinsgeschehen
  3. Erstellung eines schriftlichen Kassenberichtes
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
  5. Vorbereiten der Mitgliederversammlung
  6. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Wahl eines Ersatzes für ein innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
  9. Vorschlag von Vereinsmitgliedern als Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gemäß § 16 dieser Satzung und Berufung von Ersatz-Prüferinnen/-Prüfern bei zwischenzeitlichem Ausfall des/der einen oder anderen Prüfers/Prüferin. 

§14 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

 

Bei Bedarf kann der Vorstand eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden/die I. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von wenigstens 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und wenigstens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der I. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden.

 

§15 Lehrbienenstand Rheinaue

 

Aufgrund des Vertrages zwischen dem Bonner Bienenzuchtverein 1867 e.V. und der Bundesstadt Bonn vom 24.04.2007 stellt die Bundesstadt Bonn den im Freizeitpark errichteten Lehrbienenstand dem Bonner Bienensuchtverein 1867 e.V. zu Demonstrations-, Lehr- und Zuchtzwecken zur Verfügung.

Weitere Einzelheiten werden in der "Geschäftsordnung für den Betrieb des Lehrbienenstandes" separat geregelt. Über die Geschäftsordnung befindet die Mitgliederversammlung.

 

§16 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

 

Bei der Wahl des Vorstandes werden alle 4 Jahre auch zwei volljährige Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gewählt. Ausnahmsweise kann von der Bestellung von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen abgewichen werden, wenn sich in der Mitgliederversammlung kein 2. Rechnungsprüfer/keine 2. Rechnungsprüferin benannt werden kann.

 

§17 Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter

 

Für spezielle Sachgebiete können volljährige Vereinsmitglieder als Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter vom Vorstand berufen werden. Die Zusammenlegung mehrerer Sachgebiete und deren Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin sind zulässig.

 

Sachgebiete sind u.a.:

  1. Zuchtwesen
  2. Gesundheitsdienst
  3. Beobachtung und Wanderung
  4. Bienenweide und Umweltschutz
  5. Honig und Markt

 

 

 

 

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§18 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst 14 Tage vor der Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes, statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Auf der Mitgliederversammlung trägt der I. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende seinen/ihren Jahresbericht und der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin den Kassenbericht sowie den Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr vor.

 

§19 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den schriftlichen Jahresbericht der I. Vorsitzenden/des 1. Vorsitzenden.
  2. Beschlussfassung über den schriftlichen Kassenbericht des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin.
  3. Beschluss über den Haushaltsvoranschlag des laufenden Geschäftsjahres.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, soweit anstehend.
  6. Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages des folgenden Jahres.
  7. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Lehrbienenstandes.
  8. Beschlussfassung über Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Für die Wahlen der Kandidatinnen/Kandidaten gilt folgendes:

Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, weiche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist der Kandidat/die Kandidatin, der/die bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin während der Sitzung zu

ziehende Los.

Über die einzelnen Beschlussfassungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach dem Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

 

§21 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an Apicultur e.V. in Mayen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§22 Inkrafttreten dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde, gemäß der bisher geltenden Satzung, in der Mitgliederversammlung vom 19.09.2019 in Bonn mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. Die bei der Abstimmung dazu entstandene Stimmenmehrheit wird in der Niederschrift von dieser Mitgliederversammlung detailliert protokolliert.

 

Aufgrund der erzielten Stimmenmehrheit tritt diese Satzung anstelle der bisherigen Satzung vom 17.1.1980 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Unterzeichnet vom Vorstand.